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M I E T P R E I S E        M I E T B E D I N G U N G E N   

Tagespreis ab 20 ,- € 

Mindest-Mietdauer: 3 Tage          Mindest-Mietpreis: 99,- €          Wochenpreise ab 140,- €  

 

In den Sommerferien und zu besonderen Feiertagen (z.B. Pfingsten) gelten erhöhte Tagespreise (ab 22 € pro Tag) und eine längere Mindest-Mietdauer.
Für eine Vermietung ab 3 Wochen  werden besonders günstige Pauschalen angeboten, auch für die Monate Oktober bis März!

Alle Preise gelten inclusive Stromanschlusskabel, Trittstufe, Kurbelstütze und Gasflasche zusätzlich evtl. Stromadapter und evtl. PKW Spiegel !

Gründliche  Endreinigung  von Fahrzeug und Zubehör durch den Mieter!

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Allgemeine Mietvertragsbedingungen für Wohnwagen gültig ab 01.01.2011

1. Mietpreis und Zahlungen

Der Mietpreis wird jeweils aus der gültigen Preisliste entnommen und schriftlich (in der Regel per E-mail) bestätigt.         

Die Zahlungen sind wie folgt fällig:
a) 50,- € Anzahlung auf das angegebene Konto des Vermieters zur verbindlichen Reservierung,
b) die restlichen Mietkosten,
  sowie eine Kaution in Höhe von 300,-€ sind in bar zahlbar bei Übernahme des Fahrzeuges.
 

2. Reservierung, Übernahme

Die Reservierung erfolgt durch Eingang der Anzahlung und ist für Mieter und Vermieter verbindlich. Sie gilt nur für bestimmte Fahrzeuggrößen, nicht jedoch für bestimmte Fahrzeugtypen.Bei der Fahrzeugübernahme sowie bei Rückgabe sind die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten unbedingt einzuhalten, gegebenenfalls ist der Vermieter über Verspätungen zu informieren. Wird das Fahrzeug nicht spätestens 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit übernommen, so ist der Vermieter an die Bereitstellung des Fahrzeugs nicht mehr gebunden. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Miettag bis spätestens 14:00 Uhr. Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als eine Stunde, ohne Information an den Vermieter überschritten, berechnet der Vermieter einen weiteren Tagessatz, unbeschadet der unter Punkt 3 aufgeführten Modalitäten.

3. Nichterfüllung

In Fällen der Nichterfüllung des Mietvertrages durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, anstelle des Anspruches auf Erfüllung sein Wahlrecht auch dahingehend auszuüben, dass der Mieter verpflichtet ist, einen Schadensersatz ab 50 Tage vor Mietbeginn 50% ab 14 Tage vor Mietbeginn 90% für die gesamte Mietzeit an den Vermieter zu zahlen. Dem Mieter bleibt ungenommen nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer war.

4. Unbefugtes Überschreiten der Mietzeit Sollte der Mieter die vereinbarte Mietzeit ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem Vermieter, die bis mindestens zwei Tage vor der Beendigung der Mietzeit zu erfolgen hat, überschreiten, so schuldet der Mieter für jeden angefangenen Tag der Überschreitung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Mietzinses. Unbeschadet hiervon bleiben die Ansprüche des Vermieters auf Weiterzahlung des täglichen Mietzinses sowie auf Zahlung von Schadensersatz. Ist es dem Vermieter nicht möglich, aufgrund einer vorangegangenen Mietzeitüberschreitung das Fahrzeug pünktlich zur Übergabe zu stellen, können Ansprüche nur gegen den Vormieter gestellt werden.

5. Berechtigte Fahrer, allgemeine Benutzung Das Fahrzeug darf nur vom Fahrer selbst benutzt werden. Eine Weitervermietung ist untersagt. Voraussetzung für das Lenken eines Wagens bzw. Ziehen eines Anhängers ist immer eine gültige Fahrerlaubnis. Bei Verstoß hat der Vermieter ein sofortiges Rücktrittsrecht. Der Mieter haftet darüber hinaus für jeglichen Schaden voll. Der Mieter verpflichtet sich, zusätzliche Fahrer des Fahrzeugs sofort bekannt zu geben. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten. Der Mieter haftet für jeden Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überladung und sonstige Bestimmungen speziell für Wohnanhänger und –mobile. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbarem, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder Straftaten, auch wenn dieses nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen. Dem Mieter ist es untersagt, mit dem Fahrzeug in Krisen und Kriegsgebiete zu reisen. Der Mieter ist verpfllichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit einer Endreinigung zu unterziehen.

6. Verschleiß-, Reparaturschäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und in sauberem Zustand und unbeschädigt zurückzugeben. Andernfalls werden dafür anfallende Kosten in Rechnung gestellt. Der Mieter verpflichtet sich, ohne Aufforderung Schäden und Mängel bei Rückgabe anzugeben! Reparaturkosten, und Schadensersatz werden sofort fällig. Werden unterwegs erhebliche Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur unumgänglich werden, so ist das Fahrzeug unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben, bevor weitere Schäden eintreten. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter zuvor davon unbedingt zu informieren und die Genehmigung zur Reparatur abzuwarten. Die spätere Reparaturkostenrechnung kann nur bei Vorlage der entsprechenden Belege abgerechnet werden.

7. Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten und die evtl. Feststellung der Schuldfrage zu klären. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Irgendwelche Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist an den Vermieter ein ausführlicher Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen und evtl. Zeugen enthalten. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, so ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten. Bei einer Schadenshöhe über der festgelegten Eigenhaftung ist der Vermieter ebenfalls sofort zu verständigen.

8. Versicherungsschutz Das Fahrzeug ist gemäß den geltenden Versicherungsbedingungen ausdrücklich als „Selbstfahrervermietfahrzeug“ mit 100 Mio.€ Pauschal und max. 8 Mio.€ je geschädigte Person haftpflichtversichert. Eine zusätzliche Kaskoversicherung ist Sache des Mieters und nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Vermieter gestattet. Für evtl. beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeugen, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht zu Lasten des Mieters.

9. Haftung des Mieters Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Unfallschäden und Verstöße gegen die STVO. Der Mieter haftet jedoch auch, wenn ein Haftungsausschluss vereinbart worden ist, für Unfallschäden unbegrenzt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder den Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß     §41Abs.2Ziff.6StVO verursacht werden. Die Haftungsfreistellung ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten bei Verkehrsunfällen verstößt. Für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z.B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Gleichfalls haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung und Einsatzausfall während der Reparaturzeit. Als Einsatzausfall wird pauschal ausgegangen von dem vereinbarten täglichen Mietsatz. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter geringere Aufwendungen entstanden sind. 

10. Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugeführten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Der Vermieter haftet nicht für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter von dem Vermieter, werden ausgeschlossen. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt, die Haftung hierfür ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für die Erreichbarkeit des Campingplatzes. 

11. Verjährung Ist es zur Feststellung einer Haftung des Mieters erforderlich, eine polizeiliche Ermittlungsakte einzusehen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist des § 558 des BGB erst, wenn der Vermieter Gelegenheit hat, die Akten einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens 6 Monate nach Rücknahme des Fahrzeuges.

12. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten von dem Vermieter gespeichert werden. Diese können an den zentralen Warenring, also an Dritte, weitergegeben werden, wenn bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß zurückgegeben wird, Mietforderungen oder dem Vermieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden.

13. Zurückbehaltungsrecht Ausdrücklich wird vereinbart, dass der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von ihm gemietete Fahrzeug wegen irgendwelchen angeblichen Gegenansprüchen zurückzuhalten. Gleichwohl kann der Vermieter aus gegebenem Anlass die Kautionsrückzahlung zunächst verschieben und die Kautionssumme ganz, oder Teilbeträge einbehalten. Dies gilt insbesondere bei Schäden und nicht durchgeführter Säuberung des Wagens.

14. Schlussbestimmungen Diese vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages; Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung Unwirksamkeit erlangen, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Für alle eventuellen Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird ausdrücklich Velbert (NRW) als Gerichtsstand vereinbart, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Erfüllungsort ist Velbert.

 

Wohnwagenvermietung

Achim Scholz, Mozartstraße 29, 42549 Velbert

anfrage@wohnwagenscholz.de 0162/5996404

 

 

 

 

 




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